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alvollmacht deckt aber mehrere wichtige Fälle nicht ab.
Durch Generalvollmacht nicht abgedeckte Fälle
Der Bevollmächtigte kann in folgenden wichtigen Fällen
nicht anstelle des Betroffenen Entscheidungen treffen:
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" Zustimmung zu einer ärztlichen Untersuchung, Heil-
behandlung oder einem medizinischen Eingriff, wenn
hierbei Lebensgefahr für den Betroffenen besteht oder
dadurch ein schwerer, länger andauernder Gesund-
heitsschaden zu erwarten ist
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" Zustimmung zu einer geschlossenen Unterbringung
oder freiheitsbeschränkenden Maßnahme (z. B. An-
bringung eines Bettgitters)
" Einwilligung zur Organspende
Das Gesetz verlangt in diesen Fällen, dass die Vollmacht
die oben genannten Befugnisse ausdrücklich bezeichnet
und schriftlich verfasst worden ist.
Achtung
Bei der Unterbringung des Vollmachtgebers sowie
der Ergreifung unterbringungsähnlicher Maßnahmen
muss der Bevollmächtigte, genau wie der gesetzliche
Betreuer, hierzu vorab die Genehmigung des
Betreuungsgerichts einholen.
Beim Verfassen einer Vorsorgevollmacht sollte darauf
geachtet werden, dass die enthaltenen Regelungen so
konkret wie möglich formuliert sind. Soweit möglich, sollte
der gesetzliche Wortlaut für die Formulierung gewählt
werden. Empfehlenswert ist die Hinzuziehung eines im
Vorsorgebereich versierten Rechtsanwalts, um die Wirk-
samkeit der Vorsorgevollmacht sicherzustellen.
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Wer kommt als Bevollmächtigter
infrage?
Je nach ihrem Umfang stattet eine Vorsorgevollmacht den
Bevollmächtigten mit weitreichenden Befugnissen aus.
Aus diesem Grund sollte der Bevollmächtigte eine Person
sein, die das uneingeschränkte Vertrauen des Vollmacht-
gebers genießt. Nicht selten kommt es vor, dass der
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Bevollmächtigte sich aus dem Vermögen des Vollmachtge-
bers bedient. Die Wunschperson muss zusätzlich auch in
der Lage sein, die ihr übertragenen Aufgaben
wahrzunehmen.
Vertrauenspersonen können Angehörige, gute Freunde,
ggf. auch ein Rechtsanwalt oder ein Steuerberater sein.
Der Bevollmächtigte muss aber geschäftsfähig sein, also
das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Folgende Personen können kraft Gesetzes nicht als Bevoll-
mächtigte gewählt werden:
" Angestellte eines Heims oder einer anderen Anstalt, in
der der Betroffene untergebracht ist oder wohnt
" nahe Angehörige des vorgeschlagenen Bevoll-
mächtigten, die in einer Anstalt angestellt sind
" Personen, die zu der Einrichtung in einer anderen engen
Beziehung stehen, z. B. der Inhaber der Einrichtung
Dem Vollmachtgeber steht es frei, eine oder mehrere Per-
sonen als Bevollmächtigte einzusetzen. Entscheidet er sich
für mehrere Bevollmächtigte, muss er dabei einige Punkte
beachten.
Er muss klarstellen, ob die Bevollmächtigten bei gleichem
Aufgabenkreis nur gemeinsam (Gesamtvertretung) oder
auch einzeln (Einzelvertretung) handeln dürfen oder ob
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die Bevollmächtigten in unterschiedlichen Aufgabenkreis-
en tätig sein sollen.
Einzelvertretung
Wenn jeder Bevollmächtigte allein handeln kann, liegt der
Vorteil darin, dass bei Ausfall eines Bevollmächtigten die
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Vertretung des Vollmachtgebers dennoch sichergestellt
ist. Die Einzelvertretung kann sich allerdings auch
nachteilig auswirken, wenn die Bevollmächtigten sich un-
tereinander nicht absprechen. Das kann zu der Situation
führen, dass der eine Bevollmächtigte Rechtsgeschäfte ab-
schließt, die der andere nie vorgenommen hätte, und
umgekehrt. Die Wahrnehmung der Interessen des Voll-
machtgebers kann dadurch gefährdet sein.
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Voll-
machtgeber davon absehen, für ein und denselben
Aufgabenkreis mehrere Bevollmächtigte zu
bestimmen.
Gesamtvertretung
Bei der Gesamtvertretung müssen die Bevollmächtigten
jeden Schritt miteinander abstimmen. Bei Entscheidungen
für den Vollmachtgeber muss Einigkeit zwischen den Be-
vollmächtigten bestehen. Das kann durchaus problemat-
isch werden. Diese Variante ist jedoch sinnvoll, wenn die
Besorgnis besteht, dass einer der Bevollmächtigten allein
mit der Wahrnehmung der Interessen des Vollmachtge-
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bers überfordert ist oder der Vollmachtgeber nicht einer
Person allein die gesamte Verantwortung aufbürden
möchte.
Durch die Gesamtvertretung wird die Gefahr einer miss-
bräuchlichen Verwendung der Vollmacht verringert.
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Alternativen
Mehrere Bevollmächtigte können als Alternative zur Ein-
zelvertretung und Gesamtvertretung in unterschied-
lichen Aufgabenkreisen tätig werden.
Unterschiedliche Aufgabenkreise
Der Bevollmächtigte A kümmert sich um den Gesund-
heitsbereich und der Bevollmächtigte B um die
Vermögensangelegenheiten.
Mit dieser Variante können die Bevollmächtigten sich ge-
genseitig nicht in die Quere kommen und sie können ents-
prechend ihrer Qualifikation gezielt eingesetzt werden, so
z. B. ein Steuerberater für die
Vermögensangelegenheiten.
Der Ersatzbevollmächtigte
Für den Fall, dass die bevollmächtigte Person ausfällt, soll-
te ein Ersatzbevollmächtigter benannt werden. Der Er-
satzbevollmächtigte wird nur in Zeiten der Verhinderung
des Hauptbevollmächtigten tätig. Wird die Vollmacht unter
die Bedingung des Ausfalls des Hauptbevollmächtigten
gestellt, muss dessen Verhinderung im Rechtsverkehr
nachgewiesen werden. Die Verhinderung kann jedoch
unter Umständen schwer nachgewiesen werden. Die beste
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Vorgehensweise, um eine lückenlose Vertretung
sicherzustellen, ist Folgende: Der Ersatzbevollmächtigte
wird mit einer Einzelvollmacht ausgestattet. Intern spricht
dann der Vollmachtgeber mit dem Haupt- und Ersatzbe-
vollmächtigten ab, wann der Ersatzbevollmächtigte von
der Vollmacht Gebrauch machen darf.
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Der Unterbevollmächtigte
Der Vollmachtgeber kann in seiner Vorsorgevollmacht
auch vorsehen, dass der Bevollmächtigte weiteren Person-
en Untervollmacht erteilen darf. Die erteilte Untervoll-
macht kann sich dabei auf alle Bereiche der Vollmacht
oder nur auf Einzelbereiche, z. B. den Gesundheitsbereich,
erstrecken.
Achtung
Die Entscheidung, welcher Person Untervollmacht er-
teilt wird, fällt der Hauptbevollmächtigte und nicht
der Vollmachtgeber!
Die Einräumung des Rechts, eine Untervollmacht zu er-
teilen, ist im Hinblick auf eine eventuell erforderlich wer-
dende Vertretung des Vollmachtgebers vor Gericht sin-
nvoll. In Verfahren vor den Landes- und Oberlandes-
gerichten herrscht Anwaltszwang. Hat der Bevollmächtigte
nicht die Befugnis, einen Rechtsanwalt zu beauftragen,
muss für diesen Aufgabenbereich die Betreuung angeord-
net werden.
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Der Kontrollbevollmächtigte
Problematisch kann die Überwachung des Bevoll-
mächtigten werden, wenn der Vollmachtgeber dazu nicht
mehr in der Lage ist, so beispielsweise bei Eintritt des
Vorsorgefalles. Bestehen Anhaltspunkte, dass der Bevoll-
mächtigte die Vollmacht nicht im Sinne des Vollmachtge-
bers ausübt und sein Handeln
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dessen Interessen entgegensteht, kann das Betreuungs-
gericht eine sogenannte Kontrollbetreuung einrichten. Der
vom Betreuungsgericht bestellte Kontrollbetreuer hat
dabei die Aufgabe, die ordnungsgemäße Ausübung der
Vollmacht durch den Bevollmächtigten zu überwachen.
Stellt der Kontrollbetreuer dabei fest, dass der Bevoll-
mächtigte die Vollmacht missbräuchlich einsetzt, muss er
die Vollmacht widerrufen. Wurden für diesen Fall vom
Vollmachtgeber keine Vorkehrungen getroffen, hat der
Vollmachtgeber also keinen Ersatzbevollmächtigten
bestimmt, wird für ihn eine amtliche Betreuung
eingerichtet.
Die Einsetzung eines Kontrollbevollmächtigten in der
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